Dienstag, 19. Mai 2009
Aktuell sind ja liegen wieder ein paar ganz heiße Eisen im Gesetzgebungsfeuer. Wer sich einmal die Mühe macht und diese “Ideen” hinterfragt und ein bisschen recherchiert, wird feststellen, dass in diesem Bereichen eigentlich alles schon durch Gesetze geregelt ist. Diese werden aber entweder gar nicht oder nur unzureichend angewendet.
Kein Alkoholverkauf nach 22:00 (0:00) Uhr an Tankstellen und anderen Geschäften
Stuttgart – Jugendliche sollen geschützt werden – auch in der Nacht. Deshalb verbietet Baden-Württemberg künftig den nächtlichen Verkauf von Alkohol an Tankstellen und im Einzelhandel. Unklar ist noch, ob das Verbot bereits ab 22 Uhr oder erst ab Mitternacht bis sechs Uhr gelten soll. Die Union besteht auf die frühe Uhrzeit.
Wie sinnlos und überflüssig dieses Gesetz oder diese Regelung im eigentlich Sinne ist, wird bewusst, wenn man sich mal das aktuelle Jugendschutzgesetz anschaut:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
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- 2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
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- 3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
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- 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahr nimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
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- 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
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- 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
…
Der § 9 (Alkoholische Getränke) erklärt und regelt alles. Würde diese Gesetz auch nur annähernd mit dem notwendigen Druck durchgesetzt werden, bräuchte man keine Neuregelung.
Wer das 18.Lebensjahr vollendet hat, ist bei uns in Deutschland volljährig und darf mehr oder weniger tun, was er will.
Inernetsperren gegen Kinderpornographie
Wie unsinnig diese Aktion ist, dürfte klar werden, wenn man sich mal die Paragraphen §176 StGB, §184b und §184c anschaut.
Sowohl der Besitz als auch die Verbreitung solcher Werke sind eine Straftat:
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
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1. |
verbreitet, |
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2. |
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder |
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3. |
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
…
Würde dieses Gesetz auch nur annähernd ausgeschöpft, bräuchte man kein nutzloses Neues. Hier steht vermutlich eher der Gedanke im Hintergrund eine ständige Überwachungs- und Zensurstelle zu errichten.
Die unsinnige Anmerkung von Frau von der Leyen “Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein, ist so nicht richtig. Das Internet IST kein rechtsfreier Raum. Wie die Verfolgung von Urheberrechts- und Markenrechtsveretzungen in den letzten Jahren verfolgt hat, wird dies bestätigen. Allerdings sollte es dem letzten Politiker und Lobbyisten mittlerweile klar werden, dass es sich beim Internet um ein globales Thema handelt, was sich nicht zur Ländersache machen lässt.
Würde in diesem Fall einfach auf Länder, welche Kinderpornogrpahie dulden, entsprechend Druck auf politischer Seite ausgeübt, wäre dies sinnvoller als über ein Gesetz einen Vorhang vor genau diese Machenschaften zu spannen.
Seltsamerweise funktioniert genau dies bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen. Also genau da, wo es um das dicke Geld geht.
Update:
Zitat von Frau von der Leyen im Brief an Spreeblick:
In erster Linie geht es mir um eines: Die grausamen und abscheulichen Misshandlungen von Kindern dürfen nicht frei zugänglich über deutsche Zugangsprovider zu den Kunden und Nutzern von kinderpornografischem Material gelangen.
Der Satz stimmt mich etwas traurig. Es geht dabei also nur darum, dass das Material nicht beim “Konsumenten” ankommt. Viel sinnvoller wäre es doch, wenn schon die Produktion unterbunden werden würde. Dafür müsste man aber selber mal in die Pötte kommen.